| Diese Seite wird demnächst aktualisiert - Stand Herbst 2008
Generell geben wir auf Nachfrage an alle Jugendleiter, Lehrer, Erzieher aus der Stadt Rosenheim gerne Broschürenmaterial etc. zum Verleih aus...
Aufenthalt in Gaststätten
|
| Ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit in Gaststätten nur gestattet werden, wenn Sie zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Über 16- Jährige können sich ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten bis 24.00 Uhr in einer Gaststätte aufhalten. |
Abgabe und Konsum von alkoholischen Getränken
|
| Ähnliches gilt auch für die Abgabe von Alkohol. Ab 16 Jahren darf Jugendlichen nur Bier, Wein oder Sekt, also keine branntweinhaltigen Getränke ausgeschenkt werden. Von 14 bis 16 Jahren ist dies nur in Begleitung von Personensorgeberechtigten (in der Regel nur die Eltern) erlaubt, Spirituosenabgabe ist unter 18 Jahren generell verboten. Vorsicht bei den sogenannten Alko- Pops!!! Diese Mixgetränke können Branntwein enthalten. Dann gilt das gleiche wie bei den Spirituosen. Grundsätzlich ist unter 16 Jahren auch das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt. |
Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen
|
| Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden. Ab 16 Jahren dürfen sie sich bis 24 Uhr auf solchen Veranstaltungen aufhalten. Von dem Verbot ausgenommen sind Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe wie z.B. kirchliche Jugend oder spezielle Kinderfaschingspartys, die vom Jugendamt genehmigt wurden. Grundsätzlich ist der Besuch von speziellen Nachtlokalen und Bars allen Jugendlichen unter 18 Jahren untersagt, ebenso wie die generelle Abgabe und der Verzehr von branntweinhaltigen Getränken. |
Sonstige Veranstaltungen
|
| Öffentliche Veranstaltungen dürfen das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kinder und Jugendlichen nicht gefährden, sonst kann die zuständige Behörde anordnen, dass ihnen die Anwesenheit nicht gestattet werden darf. Die Behörden dürfen jedoch Auflagen erteilen, welche die Gefährdung mildert, wie z.B.: Schalpegelbegrenzungen, Altersbegrenzungen, Abholräume für Kinder und Jugendliche oder Busabholdienste. Zu begrüßen ist es im Zeichen des Jugendschutzes, daß in den Gaststätten mindestens ein nichtalkoholisches Getränk zum gleichen Preis abgegeben werden muß wie das günstigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Weitere Anfragen zu den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit können im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bei Frau Köck unter 08031 / 36 15 16 gestellt werden. |
|
|
|